Anfrage u. Antwort zu Start Verfahren / Hess. Ministerium

Abflugrouten 7 und 18, Geschwindigkeitsbeschränkung, NADP 1 bzw. NADP2, ICAO

Am 18. Mai 2016 um 17:19 schrieb <Regine.Barth@wirtschaft.hessen.de>:

Sehr geehrter Herr Fickus,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.04.2016. Gerne beantworte ich Ihre Fragen soweit mir dies möglich ist. Zu einigen Aspekten habe ich eine Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eingeholt.

1) Gibt es für die startenden Maschinen auf den Abflugrouten 7 und 18 eine Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn ja, wird diese eingehalten? und

2) Auf welchen dieser Routen wird NADP 1 bzw. NADP 2 angewendet, insbesondere was praktiziert die LH?

Auf nahezu allen Abflugstrecken in Frankfurt sind Geschwindigkeitsbeschränkungen auf dem ersten Segment (i. d. R. bis zum ersten Turn) implementiert. Diese waren u.A. im Zuge der Umsetzung des 1. Maßnahmenpaket Aktiver Schallschutz des Forum Flughafen und Region eingeführt worden. Nach der Einführung erfolgte ein umfassendes Monitoring. Bei der Prüfung von Gründen für die systematische Abweichung des Musters B 747-8 auf der Südumfliegung wurden ebenfalls Auswertungen zur Geschwindigkeit vorgenommen.

Bei den angesprochenen (ICAO-) Verfahren NADP1 und 2 handelt es sich um Start-Verfahren zur Verringerung des Fluglärms. Hier werden Klappen- und Triebwerkseinstellungen beschrieben. Die Wahl des jeweiligen Verfahrens liegt nach derzeitiger Rechtslage in der Zuständigkeit der Airlines. Nach meiner Kenntnis nutzt die DLH NADP 2, so wie die Mehrzahl der Fluggesellschaften in Frankfurt.


3) Welche Gründe könnten überhaupt für ein NADP 2 sprechen? Zumal weltweit etliche Flughäfen NADP 1 vorschreiben und

4) Welches Verfahren würde für unsere Gegebenheiten von ICAO empfohlen?

Die ICAO macht im Anhang zu Kapitel 3 des Dokuments 8168 hierzu folgende Aussage:

"The first procedure (NADP 1) is intended to provide noise reduction for noise-sensitive areas in close proximity to the departure end of the runway.
The second procedure (NADP 2) provides noise reduction to areas more distant from the runway end."

 

Es gab wohl einen Beschluss der Fluglärmkommission in den 90er Jahren, dass in Frankfurt NADP2 angewendet werden soll, wobei die Entscheidung über das genutzte Verfahren letztlich der Airline obliegt. Ob es diesen Beschluss tatsächlich gibt und die Gründe, die dazu führten, möchte ich in den nächsten Wochen gemeinsam mit den damals Beteiligten und der Geschäftsführerin der FLK recherchieren. In den 2000er Jahren erfolgten dann Überlegungen im Regionalen Dialogforum zugunsten von NADP 1, die aber seitens des Bundesverkehrsministeriums damals abgelehnt wurden. Die Frage, welches Verfahren an einem Standort unter Lärmgesichtspunkten vorzuziehen ist, hängt von der Siedlungsstruktur ab und kann je nach Abflugroute unterschiedlich sein. Beim steileren Verfahren ist es grob gesagt für diejenigen direkt unterhalb der Abflugroute leiser, aber für diejenigen lauter, die seitlich wohnen. Schub- und Klappensetzung können weitere Vor- und Nachteile haben, die sich je nach Siedlungsstruktur und Flugzeugtyp unterscheiden können. Anders als an vielen anderen Flughäfen reicht die Siedlungsstruktur nicht direkt an den Flughafen heran (Ausnahme Kelsterbach, über das aber keine An- oder Abflüge geführt werden).  

 

Das Thema Optimierung Abflugverfahren, hierunter auch die Frage der vorzugswürdigen vertikalen Profile, ist genereller Bestandteil des Arbeitskatalogs des Expertengremiums Aktiver Schallschutz.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Regine Barth

 

Regine Barth

Leiterin Stabsstelle Fluglärmschutz / Fluglärmschutzbeauftragte



Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

Tel.: +49 (611) 815 2050
E-Mail: regine.barth@wirtschaft.hessen.de
www.wirtschaft.hessen.de

 

Von: Lebenswertes Nauheim e.V. [mailto:lw.nauheim@gmail.com

Gesendet: Mittwoch, 27. April 2016 19:01
An: Barth, Regine (HMWEVL)
Betreff: Anfrage zu Startverfahren

 

Sehr geehrte Frau Barth,

wir haben folgende Fragen, die Sie uns sicherlich kurz u können:

1) Gibt es für die startenden Maschinen auf den Abflugrouten 7 und 18 eine Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn ja, wird diese eingehalten?
2) Auf welchen dieser Routen wird NADP 1 bzw. NADP 2 angewendet, insbesondere was praktiziert die LH?
3) Welche Gründe könnten überhaupt für ein  NADP 2 sprechen? Zumal weltweit etliche Flughäfen NADP 1 vorschreiben. 
4) Welches Verfahren würde für unsere Gegebenheiten von ICAO empfohlen?

Es wäre schön, wenn Sie uns die Antworten noch vor der Bürgerfragestunde in Mainz geben könnten.

Wolfgang Fickus
Lebenswertes Nauheim e.V.
(Vorstandsmitglied)

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